§§ 478, 521 ABGB; §§ 13, 14 KO:
Wenn die Umstände insgesamt den Schluss rechtfertigen, dass ein gegen jedermann wirksames Recht eingeräumt werden sollte, ist von einem dinglichen Wohnrecht auszugehen; die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes bloß obligatorischer Natur ist nur ausnahmsweise anzunehmen.