§ 613 ABGB; § 158 Abs 1 AußStrG; § 20, § 94 Abs 1 Z 2 GBG:
Die fideikommissarische Substitution begreift ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in sich, weshalb die Eintragung eines Bestandrechts ohne Zustimmung des Substitutionsberechtigten ausgeschlossen ist.