§ 27 MRG:
Bei einer unzulässigen Ablöse ist derjenige passiv legitimiert, dem sie nach der Vereinbarung zukommen sollte, wobei es bedeutungslos ist, wem sie tatsächlich zugeflossen oder in der Folge zugekommen ist.
OGH 27. 2. 2001, 5 Ob 143/00s (LGZ Wien 39 R 354/99v; BG Floridsdorf 26 Msch 1/97b)