§ 20 Abs 1 Satz 2 lit d EStG 1988:
Die (nahezu) ausschließlich berufsbedingte Benützung ist notwendig, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können. Liegt das Arbeitszimmer im Wohnungsverband, so muss es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Bei einem „zeitlich überwiegend“ im Außendienst Tätigen (hier: Versicherungsvertreter) kann dies nicht der Fall sein.