§ 30 Abs 2 Z 6 MRG:
Für eine regelmäßige Verwendung genügt es, wenn die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung auch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit (und des Familienlebens) des Mieters ist.
Mit wirtschaftlichem Mittelpunkt ist nicht die Berufsstätte, sondern der Haushalt gemeint.