§ 37 Abs 1 MRG; §§ 577 ff MRG:
Die in § 37 Abs 1 MRG dem Außerstreitrichter zugewiesenen Angelegenheiten sind, auch wenn es sich in einigen Fällen um kontradiktorische „Rechtsstreitigkeiten im Gewand des außerstreitigen Verfahrens“ handelt, objektiv nicht schiedsfähig.