§ 502 Abs 1, § 502 Abs 3, § 502 Abs 5 Z 2 ZPO:
Liegt ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, so ist eine außerordentliche Revision trotz des S 260.000,- nicht übersteigenden Streitwerts nicht jedenfalls unzulässig iSd § 502 Abs 3 ZPO. Ihre Zulässigkeit ist von einer der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO entsprechenden Rechtsfrage abhängig.