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Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bei Mietzinsklage

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2001/94wobl 2001, 153 Heft 5 v. 20.5.2001

§ 502 Abs 1, § 502 Abs 3, § 502 Abs 5 Z 2 ZPO:

Liegt ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, so ist eine außerordentliche Revision trotz des S 260.000,- nicht übersteigenden Streitwerts nicht jedenfalls unzulässig iSd § 502 Abs 3 ZPO. Ihre Zulässigkeit ist von einer der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO entsprechenden Rechtsfrage abhängig.

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