§ 9, § 37 Abs 1 Z 6 MRG:
Ein zweites Badezimmer gehört selbst bei Großwohnungen nicht zum Standard.
Die Schaffung eines zweiten Badezimmers ist weder verkehrsüblich noch fällt dies unter einen Privilegierungstatbestand des § 9 Abs 2 Z 1 MRG. Auf ein wichtiges Interesse des Mieters kommt es gar nicht mehr an.