§ 521 ABGB; § 95 GBG:
Das Wohnrecht an einem ganzen Haus kann entweder ein Fruchtgenussrecht sein, das den vollen Genuss der Sache gewährt, oder ein Gebrauchsrecht, das auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist. Im Grundbuch kann das Wohnrecht nur als eines dieser beiden Rechte eingetragen werden, wobei die Unterscheidung nach dem Inhalt der Titelurkunde zu treffen ist.