§§ 364 ff, § 1096, § 1295 ABGB:
Der Bestandgeber haftet bei Verschulden für jeden durch Vernachlässigung seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung verursachten Schaden; es trifft ihn aber keine Haftung, wenn der Bestandgeber die Ansprüche des Bestandnehmers im Baugenehmigungsverfahren gar nicht hätte geltend machen können.