§ 12a Abs 1 MRG:
Die Einbringung des Unternehmens einer Personengesellschaft des Handelsrechts in eine GmbH ist als Veräußerung des Unternehmens iSd § 12a Abs 1 (§ 12 Abs 3 aF) MRG anzusehen.
Im Fall der Veräußerung des Unternehmens an eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist der Vermieter auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eintretenden juristische Person hat. Dies bedeutet, dass eine Unternehmensveräußerung iSd § 12a Abs 1 MRG die Mietzinsanhebung ohne Rücksicht auf einen Machtwechsel iSd § 12a Abs 3 MRG ermöglicht.