§ 30 Abs 2 Z 5 MRG:
Wird der Mietgegenstand sowohl zu Wohnzwecken als auch als Geschäftsraum verwendet, so kommt es für die Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG darauf an, welcher Zweck für den Hauptmieter im Vordergrund steht. Die etwas größere Fläche oder die größere Anzahl der Räume, die auf die eine oder die andere Nutzungsart entfallen, sind nicht maßgebend.