§ 12a Abs 3 MRG:
Die Veräußerung von insgesamt 45,66€% der Aktienanteile an der Mieterin an einen Dritten, unabhängig davon, dass dieser dadurch nicht nur die 30,66 % des früheren Minderheitseigentümers, sondern auch weitere 15€% der Anteile des Mehrheitseigentümers an der MieterAG erwarb, vermag die Rechtsfolgen des § 12 Abs 2 iVm Abs 3 MRG nicht auszulösen.