§ 25 MRG:
Für mitgemietete Haus- oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden.
Terrassen gehören jedoch gem § 17 Abs 2 MRG nicht zur Nutzfläche. Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgeltes für solche Flächen im Rahmen des § 25 MRG umgangen werden kann.