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Auswirkungen der EO-Novelle 2000 auf die Zwangsversteigerung von Ehegattenwohnungseigentum

Aufsätzeao. Univ.-Prof. Dr. Christian Marklwobl 2001, 99 Heft 4 v. 20.4.2001

1. Einleitung

Die EO-Novelle 20001)1) BGBl I 2000/59. stellt den zunächst letzten Teilschritt2)2) Geplant sind noch Änderungen im Bereich der Exekution auf andere Vermögensrechte und der Räumungsexekution, wobei hinsichtlich der Räumungsexekution ein bereits ausgearbeiteter Entwurf aufgrund vorgebrachter Bedenken vornehmlich seitens der Caritas wieder zurückgezogen wurde (vgl Bericht in der Tiroler Tageszeitung vom 21.2.2001). der Reform der EO nach den Novellen 19913)3) BGBl 1991/628: Schwerpunkt Forderungsexekution. und 19954)4) BGBl 1995/519: Schwerpunkt Fahrnisexekution. dar. Den Schwerpunkt bildet die grundlegende Überarbeitung der Bestimmungen hinsichtlich der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, aber auch die Regelungen bezüglich der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft wurden neu gestaltet. Im Bereich des Allgemeinen Teils der EO finden sich ebenfalls wichtige Neuerungen, wie zB Regelungen hinsichtlich der Geltendmachung von Barauslagen unter Berücksichtigung des elektronischen Rechtsverkehrs5)5) § 74a EO: „Der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, braucht Barauslagen, wenn sie den Betrag von 30 Euro nicht übersteigen, nur auf Aufforderung des Gerichts zu belegen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten Barauslagen oder auf Verlangen des Verpflichteten zu erlassen. § 54b Abs. 2 Z 3 und §§ 54c ff sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Verpflich- tete im Einspruch nur geltend machen kann, dass die vom betreibenden Gläubiger verzeichneten Barauslagen diesem nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.“ Beachte dazu die Übergangsregelungen des Art III der EO-Novelle 2000. , der amtswegigen Erhebung des Grundbuchstandes durch das Gericht6)6) § 55a EO; der Grundbuchstand ist immer dann zu erheben, wenn die Kenntnis desselben für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung ist. Wird ein Antrag auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft gem § 133 EO eingebracht, entfällt nunmehr die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers, einen öffentlich beglaubigten Grundbuchsauszug dem Antrag beizulegen., der Ausweitung der Zustimmungsfiktion auf beabsichtigtes amtswegiges Vorgehen7)7) § 56 Abs 2 EO. sowie der öffentlichen Bekanntmachung durch Edikt mittels Aufnahme in die Ediktsdatei8)8) § 71 f EO.. Weiters wurde durch die Revision der Übereinkommen von Brüssel und Lugano bezüglich der Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel die örtliche Zuständigkeit9)9) § 82 EO. als auch das anzuwendende Rekursverfahren10)10) § 84 EO. neu geregelt. Ebenfalls erfolgten Anpassungen im Zusammenhang mit anderen Exekutionsmittel.11)11) Vgl dazu EB, Allgemeiner Teil Pkt 4, abgedruckt bei Mohr, Die neue Zwangsversteigerung - EO-Novelle 2000, ecolex spezial (2000), 61 f.

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