§ 1120 ABGB; § 2 Abs 1, § 43 Abs 1 MRG:
§ 2 Abs 1 Satz 3 u 4 MRG ist nicht anzuwenden, wenn der Einzelrechtsnachfolger vor Inkrafttreten des MRG in das Mietverhältnis eintritt. Das gilt auch bei einer Aufkündigung des Mietvertrages nach Inkraftreten des MRG.