§ 13c Abs 3 und 4, § 17 Abs 1 Z 4 und Abs 2 WEG:
Nach stRsp bezieht sich das gesetzliche Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft (oder einzelner Mit- und Wohnungseigentümer) ausschließlich auf (Rückgriffs-)Forderungen, die nach dem 31. 8. 1999 entstanden sind.