§ 14 Abs 3, § 30 Abs 2 Z 5 MRG:
Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in ein Pflegeheim beendet.
Scheidet eine Rückkehr des Hauptmieters auf Grund objektiver Tatsachen nicht schlechthin aus, so ist für das Fortbestehen eines gemeinsamen Haushaltes nur dessen Willensbekundung von Bedeutung.