§ 45 MRG; Art II Abschn II Z 4 des 3. WÄG
Der Antrag im Außerstreitverfahren, dem Vermieter (Eigentümer des Mietobjekts am 31. 1. 1997) die Rückzahlung der nicht verbrauchten EVB aufzutragen, reicht aus; in einem solchen Verfahren sind nur Einhebung und bestimmungsgemäßer Verbrauch (der sich schon mangels Vorlage von Mietzinsabrechnungen ergibt), nicht aber allfällige Formmängel der Einhebung zu prüfen.