§ 30 Abs 2 Z 6 MRG:
Will der Mieter einen bestimmten Raum nicht zu Wohnzwecken nutzen, erklärt der Vermieter aber, ihn nur zu Wohnzwecken vermieten zu wollen, und unterwirft sich der Mieter sodann diesem Willen des Vermieters, so kann daraus ein schlüssiger Verzicht auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht abgeleitet werden.