In diesem Beitrag werden die Rechtsfolgen eines Rücktritts des Masseverwalters nach § 21 KO von einem zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung beiderseits noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrag dargestellt. Die sich daraus ergebenden Probleme haben sich in der Rsp insb bei Bau(werk)verträgen gestellt, weshalb diesen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Da Bauverträge häufig als Verträge über teilbare Leistungen angesehen werden, gilt es, das Kriterium der Teilbarkeit im Lichte des Insolvenzrechts näher zu umschreiben. Ein kurzer Exkurs widmet sich der Darstellung der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Rücktritt von einem Vertrag über unteilbare Leistungen. Die speziellen Bestimmungen über Bauträgerverträge (BTVG BGBl I 1997/7) werden an dieser Stelle nicht erörtert.