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Aufbringen eines äußeren Fassadenvollwärmeschutzes und Einbau neuer Fenster als ordnungsgemäße Erhaltungsmaßnahmen der WE-Liegenschaft nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG

RechtsprechungWEGwobl 2001/10wobl 2001, 16 Heft 1 v. 20.1.2001

§ 13b Abs 4 lit a und c, § 14 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 14 Abs 3 WEG; § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 5 MRG:

Alle in § 13b Abs 4 und § 14 Abs 3 WEG normierten Fristen für die Beschlussanfechtung sind materiellrechtliche Fristen, für deren Einhaltung der Eingang der betreffenden Erklärung bei Gericht erforderlich ist.

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