§ 3 Abs 5 ErbStG (§ 1218 ABGB):
Der für die Schenkungssteuerfreiheit („gilt nicht als Schenkung“) vom Gesetz geforderte „Anlass“ für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut (hier in Form eines Betrages von rd S 3 Mio für den Erwerb eines Einfamilienhaus-Miteigentumsanteils) geht durch „vorübergehende Provisorien“ nicht verloren.