§ 879, § 1072, § 1295 Abs 2 ABGB:
Eine Vereinbarung (hier: Einräumung von weitreichenden Rechten an den Bestandnehmer), die darauf abzielt, dem Vorkaufsberechtigten die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verleiden, ist sittenwidrig und nichtig.
Der Vorkaufsberechtigte ist nicht bloß auf Schadenersatzansprüche gegen den Vorkaufsverpflichteten verwiesen.