§§ 834 f, § 863 ABGB; § 15, § 26 Abs 1 Z 3 WEG:
Der Käufer eines WE-Objekts kann sich als Einzelrechtsnachfolger unter eine bestehende Benützungsregelung (hier: über Autoabstellplätze) nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig „unterwerfen“; die Schlüssigkeitsprüfung hat aber iSd § 863 ABGB streng zu erfolgen und ist einzelfallbezogen.