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Übersicht über die geplante Mietrechtsnovelle 2001 ab 1. Jänner 2002 auf Basis des Justizausschussberichts1)1) Der Initiativantrag (IA 533/A) wurde vom Justizausschuss in geringfügig abgeänderter Fassung am 8.11.2001 mehrheitlich beschlossen (JAB 854 BlgNR 21. GP). Vom Justizausschuss wurde auch ein selbstständiger Antrag gem § 27 Abs 1 GOG-NR (855 BlgNR 21. GP), mit dem § 107 Abs 3 und 9 EStG 1988 dem neuen § 45 MRG angepasst wird, mehrheitlich beschlossen. samt Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988

AufsätzeDr. Norbert Hanelwobl 2001, 352 Heft 12 v. 10.12.2001

Die schon seit längerer Zeit diskutierte Mietrechtsnovelle, die zunächst als „harte Kerne“ neue Voll- und Teilausnahmefälle und die tagespolitisch so genannte „Beseitigung der Friedenkronen-Mietzinse“ - tatsächlich eine darauf gar nicht eingeschränkte Erhöhung des Hauptmietzinsanhebungsrechts bei nicht „privilegierten“ Personen in § 46 MRG - enthalten sollte, wurde zuallerletzt im Initiativantrag auf den ersten Punkt samt notwendiger Anpassungen und kleinere Änderungen reduziert2)2) Hervorzuheben ist vor allem die Aufnahme der „Multi-Mediadienste“ in Z 5 des Katalogs der „Veränderungen (Verbesserungen)“ des § 9 Abs 2. Durch den Abänderungsantrag erhielt die Novelle insbesondere ihren Titel „Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird (Mietrechtsnovelle 2001 - MRN 2001)“. Hinzu kam aber eine Neufassung des bisherigen § 45 MRG, wodurch die jetzt so genannte Bestimmung über die „Wertbeständigkeit des Mietzinses“ auch klar als Anhebungstatbestand deklariert und von längst sinnentleerten Bestimmungen entrümpelt wird. In diesem Zusammenhang soll auch § 107 EStG 1988 angepasst werden.

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