Die schon seit längerer Zeit diskutierte Mietrechtsnovelle, die zunächst als „harte Kerne“ neue Voll- und Teilausnahmefälle und die tagespolitisch so genannte „Beseitigung der Friedenkronen-Mietzinse“ - tatsächlich eine darauf gar nicht eingeschränkte Erhöhung des Hauptmietzinsanhebungsrechts bei nicht „privilegierten“ Personen in § 46 MRG - enthalten sollte, wurde zuallerletzt im Initiativantrag auf den ersten Punkt samt notwendiger Anpassungen und kleinere Änderungen reduziert2) Hinzu kam aber eine Neufassung des bisherigen § 45 MRG, wodurch die jetzt so genannte Bestimmung über die „Wertbeständigkeit des Mietzinses“ auch klar als Anhebungstatbestand deklariert und von längst sinnentleerten Bestimmungen entrümpelt wird. In diesem Zusammenhang soll auch § 107 EStG 1988 angepasst werden.