§ 26 Abs 1 MRG:
Entscheidend für den zu ermittelnden Nutzungswert des Untermieters sind die konkreten baulichen Veränderungen in dem Zustand, wie sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages noch darstellen und für den Untermieter noch nutzbar sind. Der Gebrauchswert ist auf den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Investitionen aufzuteilen.