§ 30 Abs 2 Z 5 MRG:
Bei Berufen wie jenen des Arztes, Rechtsanwaltes oder Realitätenvermittlers, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnraum und nicht als Geschäftsraum anzusehen.
Ist das Bestandobjekt als Wohnung zu qualifizieren, kommt nach dem Tod des bisherigen Mieters der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG zur Anwendung.