§ 49 Abs 2 Z 5 JN:
Schadenersatzansprüche aus Bestandverträgen fallen unter § 49 Abs 2 Z 5 JN. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Vermieters. Dass der Kläger seinen Anspruch zusätzlich auch deliktisch begründen will, hat auf die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes keinen Einfluss.