§ 87 Abs 1, § 94 Abs 1 Z 3 GBG:
Dem Grundbuchsgericht ist es nach ständiger Rechtsprechung verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen; nicht restlos beseitigte Zweifel müssen zur Abweisung des Grundbuchsgesuches führen.