§ 16 Abs 3 und 4 MRG; §§ 3, 4 RichtWG:
Über die Ermittlung des Lagezuschlages enthält § 16 Abs 3 MRG genaue Anweisungen, weshalb er nicht unter Anwendung des § 273 ZPO nach Ermessen des Gerichtes festgesetzt werden darf.
Sind im Mietvertrag die für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände ausreichend deutlich angegeben, so ist die Berufung des Vermieters im Mietzinsüberprüfungsverfahren auf einen Lagezuschlag ausreichend konkret, weshalb dieser entsprechend zu ermitteln ist (Sachverständigengutachten).