Es ist zwar ein verständliches Anliegen des Gesetzgebers, lieber Neues zu erfinden, mit dem man in den Medien punkten kann, als Fehlentwicklungen zu korrigieren oder erkannte Fehler zu beseitigen; den Rechtsunterworfenen ist aber mit derart unspektakulären Änderungen meist mehr gedient. Aus Anlass der bevorstehenden „kleinen“ Novellierungen des MRG und WGG, die mit der „Neukodifikation“ des Wohnungseigentumsrechts verbunden werden, sollen derartige wertungsfrei verbesserungsbedürftige Fragen in Erinnerung gebracht werden.