§ 9, § 37 Abs 1 Z 6 MRG:
Der Mieter hat konkrete Tatsachen darzulegen, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit der Änderung zulassen, wenn sie sich nicht bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt.
Bei der Errichtung eines Personenaufzuges im Inneren von Geschäftsräumlichkeiten in bester Wiener Innenstadtlage liegt die Verkehrsüblichkeit auf der Hand.