§ 419 ZPO:
Durch die Entscheidungsberichtigung wird dann kein neuer Fristenlauf ausgelöst, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte.
OGH 11. 5. 2000, 8 Ob 138/00b (LGZ Wien 41 R 669/99g, BG Innere Stadt Wien 48 C 355/98 g)