§ 920, § 1096, § 1447 ABGB:
Der Gläubiger kann nicht auf seinem Erfüllungsan-spruch beharren, wenn nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) feststeht, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann.