§ 13c Abs 3 und 4 WEG:
Das gesetzliche Vorzugspfandrecht für Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (bzw des Rückersatz fordernden Miteigentümers) hängt in seinem Bestand nicht von einer vertraglichen Einräumung ab. Damit ist der grundbücherliche Eintragungsgrundsatz - von der Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG abgesehen - lückenlos durchbrochen.