§ 8 Abs 3 MRG:
Detektivkosten zwecks Überwachung der Arbeiten zur Beweissicherung sind kein nach § 8 Abs 3 MRG zu ersetzender Aufwand. Reinigungskosten (hier: S 14.468,-) für die nach den Arbeiten erforderlich gewordene Reinigung des Bestandobjektes sind zu ersetzen.