§ 1 Abs 4 Z 1 und 2 MRG:
Neben dem Einfamilienhaus befindliche weitere Gebäude können für die Verfehlung der Teilausnahme vom MRG nur dann eine Rolle spielen, wenn sie sich auf derselben Liegenschaft (demselben Grundbuchskörper) befinden, wie das zu beurteilende Objekt, da sich über Liegenschaftsgrenzen hinaus der für die Einheit „Haus“ erforderliche Zusammenhang nicht herstellen lässt.