§ 136 GBG:
Beim Übergang von verbücherten Bestandrechten durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge ist die Änderung nach § 136 GBG zu verbüchern. Einer Zustimmung des Liegenschaftseigentümers bedarf es hierzu nicht.
§ 136 GBG:
Beim Übergang von verbücherten Bestandrechten durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge ist die Änderung nach § 136 GBG zu verbüchern. Einer Zustimmung des Liegenschaftseigentümers bedarf es hierzu nicht.