§ 44 MRG:
§ 44 MRG idF WRN 1999 ist auch in Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. 9. 1999) noch - wenn auch in zweiter oder dritter Instanz - anhängig waren.
Die Anwendbarkeit der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG für die Überprüfung einer Pauschalmietzinsvereinbarung und im Falle einer Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG musste daher dahingestellt bleiben.