§ 44 Abs 2 EO; § 56 ZPO; § 1483 ABGB:
§ 1483 ABGB ist auf das Pfandrecht an der gerichtlich erlegten Sicherheit sinngemäß anzuwenden.
§ 1483 ABGB schließt nur die Verjährung des Rechts des Pfandgläubigers auf Befriedigung aus der Pfandsache aus.
§ 44 Abs 2 EO; § 56 ZPO; § 1483 ABGB:
§ 1483 ABGB ist auf das Pfandrecht an der gerichtlich erlegten Sicherheit sinngemäß anzuwenden.
§ 1483 ABGB schließt nur die Verjährung des Rechts des Pfandgläubigers auf Befriedigung aus der Pfandsache aus.