§ 15, § 18 Abs 3 WGG:
§ 18 Abs 3 WGG enthält eine materiell-rechtliche Präklusivfrist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt zu Grunde gelegten gesamten Herstellungskosten oder eines Fixpreises. Es muss aber überhaupt eine prüffähige Abrechnung vorliegen, bevor es zu diesbezüglichen Einwendungen oder zu deren Verfristung kommen kann.