§ 10 Abs 4 MRG; Art V Abs 3 Z 1 des 2. WÄG:
Seit der Novellierung des § 10 Abs 4 MRG durch das 2. WÄG hat der Mieter auch die anspruchsbegründende Tatsache der Vorlage von Rechnungen zu behaupten oder, dass die Arbeiten in Zeiträumen durchgeführt wurden, die von dieser Verpflichtung noch nicht erfasst waren (zwischen 1. 1. 1982 und 28. 2. 1991).