Zu den Ausführungen von Kollegen Dr. Friedberg sei angemerkt, dass meine Ausführungen zur Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG nicht als Kritik an der Einführung dieser neuen für den betroffenen Wohnungseigentümer vorteilhaften Regelung verstanden werden sollten. Es sollten nur die im Zusammenhang mit der nunmehr möglichen Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG neu auftretenden Probleme dargestellt werden.