§ 1 Abs 2 WEG:
An Garagenräumen jeglicher Art kann Wohnungseigentum begründet werden, wenn es sich um geschlossene Räume handelt, diese nicht als Sammelgarage der Gemeinschaft vorbehalten wurden oder Teile hiervon im Zubehör-Wohnungseigentum zu einzelnen Objekten stehen.