§§ 16 Abs 1, 37 Abs 1 Z 8 MRG; § 1096 ABGB; § 128 Abs 2 Z 1 WrBauO:
Die baurechtliche Unzulässigkeit der Benützung eines Mietobjekts ist für die Höhe des vereinbarten Mietzinses und dessen Überprüfung im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG unbeachtlich.