§ 21 Abs 1 und Abs 3 MRG:
In die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind jene Beträge aufzunehmen, die gegenüber dem Vermieter während des Kalenderjahres fällig wurden.
Dies gilt auch dann, wenn das Jahr der Fälligkeit und jenes der Zahlung auseinanderfallen.