§ 29 Abs 1 Z 3, § 49b MRG:
Die in der Wohnrechtsnovelle (WRN) 1997 vorgesehenen Befristungs- und vorzeitigen Kündigungsbestimmungen sind nur auf Neuverträge oder auf Verlängerungen von bestehenden Mietverträgen anzuwenden, die nach dem 28. 2. 1997 beginnen bzw wirksam werden.