§ 27 Abs 3, § 43 MRG:
Die Rückforderung von überhöhten Betriebskosten, die im Zeitraum von 1983 bis 1990 geleistet wurden, unterliegt auch dann der Verjährungsfrist von § 27 Abs 3 MRG, wenn der Mietvertrag vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde.