§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988:
Ausnahme vom allgemeinen Abzugsverbot für Aufwendungen (Ausgaben) für ein Arbeitszimmer nur, wenn dieses Mittelpunkt der (gesamten) betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist, nicht aber, wenn von dort zB Vermögensverwaltung durch Vermietung ausgeübt wird.